Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 14.323,40 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.
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