Gegenstandslosigkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme
FG München, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 10 V 2734/15
DRsp Nr. 2016/5463
Gegenstandslosigkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme
Durch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme ist die Vollstreckung abgeschlossen worden. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos geworden und das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfallen, weil der begehrte gerichtliche Rechtsschutz tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.