VG Stuttgart - Beschluss vom 10.03.2017
A 9 K 5939/16
Normen:
RVG § 30 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 2; VwGO § 75;

Gegenstandswert; Bescheidungsklage; Untätigkeitsklage; Herabsetzung; Billigkeit; Einzelfall

VG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen A 9 K 5939/16

DRsp Nr. 2017/4572

Gegenstandswert; Bescheidungsklage; Untätigkeitsklage; Herabsetzung; Billigkeit; Einzelfall

Die Klage auf Bescheidung eines Asylantrags ist als solche kein Einzelfall, der durch besondere Umstände geprägt wird. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG ist daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 30 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 2; VwGO § 75;

Gründe:

I.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11.02.2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen förmlichen Asylantrag, der in der Folgezeit auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt worden ist. Da er zuvor jedoch bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 07.04.2015 den in Deutschland gestellten Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an.