Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Nauen vom 23. August 2017 abgeändert, soweit er den Verfahrenswert festgesetzt hat:
Die Terminsgebühren (Nr. 3104 VV- RVG) richten sich nach einem Wert von 160.504,90 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
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