Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin - vom 7. August 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) wird auf 27.899,03 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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