LAG Bremen - Beschluss vom 23.08.2016
2 Ta 27/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 502/16

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung

LAG Bremen, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 27/16

DRsp Nr. 2018/16757

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit betreffend die Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung

1. Bei dem Streit um die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 RVG. 2. Im Regelfall ist bei einer streitigen Freistellung für eine Schulung von einer Woche (= 5 Schulungstage) der volle in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannte Auffangwert anzunehmen, so dass für einen Tag der Freistellung für eine Schulung 1/5 des Ausgangswertes (derzeit € 1.000,00) anzusetzen ist. 3. Für den Fall, dass der Betriebsrat die Freistellung mehrerer Mitglieder zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung begehrt, ist es regelmäßig angemessen, für das erste betroffene Betriebsratsmitglied den vollen vorgenannten Wert anzunehmen und für jedes weitere betroffene Betriebsratsmitglied einen Aufschlag in Höhe von jeweils einem Viertel des Ausgangswertes.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. April 2016 - Az.: 5 BV 502/16 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf € 3.750,00 festgesetzt.