OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2017
1 U 203/17
Normen:
RVG -VV Nr. 2143; StrEG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/15

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf den Vollzug einer Arrestanordnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 203/17

DRsp Nr. 2017/9456

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf den Vollzug einer Arrestanordnung

1. Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf den Vollzug eines Arrestes sind mit der Gebühr gem. Nr. 4142 RVG -VV abzugelten. 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach den in Vollziehung des Arrestes gepfändeten Werten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2143; StrEG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Vollziehung eines dinglichen Arrests.

1. 2.