Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung für die Beschwerdeinstanz werden wie folgt festgesetzt:
Antragsteller zu 5) | 30.569 € |
Antragsteller zu 7) | 54.523 € |
Antragstellerin zu 18) | 5.000 € |
Antragstellerin zu 20) | 6.113 € |
Antragstellerin zu 42) | 36.127 € |
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