Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 14.12.2017, Az.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Landgericht.
Die Parteien stritten ursprünglich über wechselseitige Forderungen aus einem notariellen Bauträger- und Kaufvertrag vom 26.01.2001 (Anlage K 1).
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