Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Juni 2018 in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. September 2018 über die Nichtabhilfe wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Klägerin) wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landgericht einen Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen hat.
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