Es ist zu entscheiden, welchen Wert eine verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18./19.12.2006 (Nr. A Prot 2006/391 der Urkundenrolle der Notarin R in A) eine 40-ige Kommanditbeteiligung an der Firma S & L GmbH & Co. KG (KG). Der Kaufpreis in Höhe von X EUR wurde fremdfinanziert. Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen war beabsichtigt, die Klin und die KG im Wege der Anwachsung zu verschmelzen.
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