Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.11.2019 -
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG für Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis.
Im Ausgangsverfahren beanspruchte der am xx.xx.1977 geborene, vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 bei der Beklagten im Controlling und im Risikomanagement beschäftigte Kläger mit am 25.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Berichtigung eines ihm unter dem 28.07.2019 erstellten Zwischenzeugnisses sowie mit Klagerweiterung vom 21.10.2019 die Berichtigung eines ihm unter dem 30.09.2019 ausgestellten Beendigungszeugnisses.
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