LAG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2017
4 Ta 630/16
Normen:
RVG § 7 Abs. 3, 33; RVG § 22 Abs. 3, 33; RVG § 23 Abs. 3, 33; GKG § 48 Abs. 3; BetrVG § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 18/16

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 630/16

DRsp Nr. 2017/1357

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1) Das Beschlussverfahren über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und bei einwöchiger Dauer der Schulung i.d.R. mit dem Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten etwa um die "Berechtigung des Betriebsrats zur Entsendung eines Mitglieds" zu der Schulung streiten.2) Der Anspruch auf Freistellung/Erstattung von bezifferten Kosten oder auf entsprechende Vorschusszahlung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist vermögensrechtlicher Natur. Wird er zugleich neben dem Anspruch gemäß Ziffer 1 verfolgt, können die Werte beider Ansprüche nicht zusammengerechnet werden; es gilt der höhere (§ 48 Abs. 3 GKG).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2016 - 1 BV 18/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Beschwerdeführer haben eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,00 € zu tragen.