OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.02.2017
VI-3 Kart 8/16 (V)
Normen:
ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 1 Nr. 2;

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Entscheidung der Bundesnetzagentur

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen VI-3 Kart 8/16 (V)

DRsp Nr. 2018/4993

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Entscheidung der Bundesnetzagentur

Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Entscheidung der Bundesnetzagentur im Rahmen der Förderung eines Projektes sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion (hier: bei einer angenommenen Volllast von 900 Stromstunden jährlich), die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarche (hier: 5%) in Ansatz zu bringen.

Tenor

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2015, Az.: 605g 8175-01-03/074, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf ... Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.