BFH - Beschluss vom 15.06.2015
VII E 18/14
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1417

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen VII E 18/14

DRsp Nr. 2015/13919

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision

NV: Bei der Klage eines Haftungsschuldners nur gegen das Leistungsgebot, bei der sich der Kläger auf Verjährung beruft oder sonst das Ziel verfolgt, von seiner Zahlungsverpflichtung endgültig frei zu werden, ist als Streitwert grundsätzlich der volle im Leistungsgebot angeforderte Betrag anzusetzen.

Der Gegenstandswert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Liegt dieses Interesse darin, einen Steuerbetrag endgültig nicht mehr zahlen zu müssen, so entspricht der Gegenstandswert diesem Betrag.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 52;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz. Die Gerichtskosten für das Verfahren VII B 192/13 sind in zutreffender Höhe angesetzt worden.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 192/13 wurden die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. An diese Entscheidung ist der Kostenbeamte bei Erlass seiner Kostenrechnung gebunden.

Die Ermittlung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden. Als Streitwert ist der volle Betrag, d.h. 1.463.055 €, anzusetzen.