Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Rechtsbehelf des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.08.2022 in der Fassung vom 26.08.2022 wird der Gegenstandswert abgeändert und nunmehr auf bis 45.000,00 € festgesetzt.
1.
Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist im vorliegenden Verfahren unstatthaft, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 66 Abs.
2.
Der Senat wertet den Rechtsbehelf daher als Gegenvorstellung. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nunmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch vorliegend eine Bemessung des Gegenstandswerts mit 1/3 des Hauptsachewerts für angemessen, § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG ( vgl. Senat, Beschluss vom 09.03.2015 - 19 Sch 33/14 = BeckRS 2016, 2809, beck-online; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13 = SchiedsVZ 2013, 237, beck-online; OLG München, Beschluss vom 10.09. 2013 -
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