BFH - Beschluss vom 23.06.2015
I E 4/15
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1440

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Höhe des festzustellenden Verlustes

BFH, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen I E 4/15

DRsp Nr. 2015/15576

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Höhe des festzustellenden Verlustes

NV: Bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen. Letzteres gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (hier: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) falle beim Kläger keine Gewerbesteuer an.

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste ist mit 10% des streitigen Verlustes anzusetzen, wenn sich andere konkrete steuerliche Auswirkungen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe