LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.04.2020
9 TaBV 2/19
Normen:
RVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/18

Gegenstandswert eines Verfahrens über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 2/19

DRsp Nr. 2020/5510

Gegenstandswert eines Verfahrens über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

Der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG bei Streit über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates nach § 54 BetrVG berechnet sich wie folgt: 1. Sockelbetrag: 3facher Ausgangsstreitwert nach § 23 Abs. 3 RVG 2. plus Erhöhungsbetrag: 1/2 Ausgangsstreitwert nach der Staffel des § 9 BetrVG; Voraussetzung dafür ist, dass der KBR mehr als vier Mitglieder hat. 3. ggf. Korrektur in Bezug auf den Einzelfall, z.B. im Hinblick auf besonders hohe oder geringe Anzahl an Arbeitnehmern in einzelnen Konzernunternehmen oder besondere rechtliche Schwierigkeiten. (in Fortführung von LAG HH, 07. Januar 2009 - 4 Ta 22/08 und LAG Köln, 22. Juni 2005 10(5) Ta 144/04)

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3;

Begründung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 - Arbeitgeber des Ausgangsverfahrens - begehrten die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat für die beteiligten drei Arbeitgeber nicht wirksam durch die Beteiligten zu 5 und 6 des Ausgangsverfahrens, den Betriebsrat L1 und den Betriebsrat L2 errichtet wurde.

Die Gesellschaftsstruktur der Gesellschaften des N. Unternehmensverbundes gliedert sich wie folgt: