OLG Köln - Beschluss vom 22.01.2019
12 W 46/18
Normen:
GKG § 48; ZPO § 3; BGB §§ 346 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 303/17
LG Bonn, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 303/17

Gegenstandswert eines Vergleichs in einem Rechtsstreit nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 12 W 46/18

DRsp Nr. 2019/3883

Gegenstandswert eines Vergleichs in einem Rechtsstreit nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs richtet sich danach, worüber der Vergleich geschlossen wird. Im Grundsatz unmaßgeblich ist demgegenüber, worauf sich die Parteien einigen, d. h. welche Verhandlungsergebnisse / Zugeständnisse Gegenstand des Vergleichs sind.2. Wenn auf Feststellung geklagt wird, der Darlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, weshalb im Falle der Geltendmachung des Widerrufs eines Verbraucherdarlehnsvertrages die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf maßgeblich sind. Danach vom Darlehensnehmer - ggf. unter Vorbehalt - weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen dagegen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB.