LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.05.2020
1 Ta 35/20
Normen:
RVG § 33; Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 22.1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1879/19

Gegenstandswert eines VergleichsGegenstandswert bei Verpflichtung zur Zeugniserteilung im Vergleich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 35/20

DRsp Nr. 2021/8710

Gegenstandswert eines Vergleichs Gegenstandswert bei Verpflichtung zur Zeugniserteilung im Vergleich

1. Ein Vergleich führt in der Regel nicht zu einem höheren Gegenstandswert. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. 2. Typischerweise werterhöhend ist die Regelung einer Verpflichtung zur Zeugniserteilung in einem Vergleich. Dabei kommt es darauf an, wie konkret der Inhalt des zu erteilenden Zeugnisses im Vergleich geregelt wird, weil hierdurch ein Streit zwischen den Parteien über den Zeugnisinhalt und -wortlaut bereits im Vorwege beseitigt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.10.2019 - 5 Ca 1879/19 - teilweise geändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 4.264,50 festgesetzt; der weitergehende Festsetzungsantrag des Beschwerdegegners und die weitergehende Beschwerde des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 33; Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. 22.1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts eines Vergleichs.