Gegenstandswert im Verfahren der Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 91a Abs. 1 ZPO
KG, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 20 W 17/23
DRsp Nr. 2023/14089
Gegenstandswert im Verfahren der Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 91a Abs. 1ZPO
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 91 Abs. 1ZPO entspricht den Kosten, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind. Dies können neben den eigenen Kosten der anwaltlichen Vertretung auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei sein.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.