BFH - Beschluss vom 19.09.2006
VII S 27/06
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2 § 52 Abs. 4 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 247

Gegenstandswert; Streitwert

BFH, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen VII S 27/06

DRsp Nr. 2006/30253

Gegenstandswert; Streitwert

1. Berechnen sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert und fehlt es an einem solchen Wert auch nicht, so kommt eine Festsetzung des Gegenstandswertes nicht in Betracht. Vielmehr kann ein solcher Antrag nur als Antrag auf Streitwertfestsetzung verstanden werden.2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Antrag auf Streitwertfestsetzung nur zulässig, wenn für ihn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Daran fehlt es i.d.R., wenn sich die Höhe des Streitwerts aus dem Gesetz, den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2 § 52 Abs. 4 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 § 33 ;

Gründe: