Gegenstandswert; Vollstreckungsverfahren; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ablauf der Drei-Monats-Frist; Herabsetzung wegen Unbilligkeit
VG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2021 - Aktenzeichen A 11 K 1281/21
DRsp Nr. 2021/14422
Gegenstandswert; Vollstreckungsverfahren; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ablauf der Drei-Monats-Frist; Herabsetzung wegen Unbilligkeit
Ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 172VwGO die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so ist der Gegenstandswert nach § 30 Absatz 2RVG auf ein Viertel des Wertes gemäß § 30 Absatz 1RVG zu reduzieren, wenn Anlass des Vollstreckungsantrages war, dass die Vollstreckungsschuldnerin der Verpflichtung nicht nachkam, ohne dass hierfür besondere Gründe vorlagen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.