FG Münster vom 26.07.2000
2 Ko 1336/00 GK
Normen:
GKG § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KV- GKG (1975) Nr. 3118; KV-GKG (2004) Nr. 6122 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; StBGebV § 24 § 40 § 41 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StE 2001, 72

Gegenstandswertberechnung bei Erledigung der Hauptsache - Einrechnung einer fiktiven Erledigungsgebühr

FG Münster, vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ko 1336/00 GK

DRsp Nr. 2004/15970

Gegenstandswertberechnung bei Erledigung der Hauptsache - Einrechnung einer fiktiven Erledigungsgebühr

1. Nach § 1 Abs. 1c i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG werden die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nach dem GKG und dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Gem. Nr. 3118 des GKG -KV ist für den Beschuß nach § 138 FGO eine eineinhalbfache Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG festzusetzen. 2. Nach § 13 GKG ist der Streitwert in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8.000,- DM anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend. 3. Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt, beschränkt sich der Streitwert von diesem Zeitpunkt an auf das Kosteninteresse. Dieses wird durch den Betrag der gerichtlichen und der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten bestimmt

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1, Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KV- GKG (1975) Nr. 3118; KV-GKG (2004) Nr. 6122 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;