I. Auf die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Kläger) hob der Senat die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
In dem Rechtsstreit ging es darum, ob der Kläger im Streitjahr 1992 die Aufgabe seines Gewerbebetriebs erklärt hatte und ob Kalkulationsdifferenzen in den Streitjahren 1992 und 1993 bei der vom Kläger und seinem Sohn gegründeten GmbH den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zuzurechnen waren.
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