Die fristgerecht eingelegte Gegenvorstellung ist unbegründet.
1. Der Senat ist in seinem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss IX B 119/02 davon ausgegangen, dass die Kläger und Rechtsmittelführer (Kläger) den Darlegungsanforderungen einer Gehörsrüge (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68) zwar im Übrigen Rechnung getragen und insbesondere in ihrer Beschwerdebegründung (unter 2. auf den Seiten 25-27) erläutert haben, warum sie auf weiteren Sachvortrag verzichtet haben. Jedoch haben sie den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der nicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
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