I. Der Senat hat mit Beschluß vom 25. August 1998 die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, da die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entsprach. Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. März 1983 I B 9/83 (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479) hingewiesen. Im übrigen erging die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Mit Schriftsatz vom 9. September 1998 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluß Gegenvorstellung und machten geltend, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde ausreichend dargelegt worden sei.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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