Die Kläger und Antragsteller (Kläger) sind Eigentümer eines katastertechnisch aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstücks, auf dem sie ein Doppelhaus errichtet haben. Durch Bescheid vom 15. Oktober 1991 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Art- und Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1981 durch und bewertete das Grundstück --insgesamt-- als Zweifamilienhaus; den im Ertragswertverfahren ermittelten Einheitswert stellte das FA auf 144 300 DM fest. Dies beruhte auf einem Vergleichsvorschlag des Finanzgerichts (FG) in einem Verfahren der Kläger wegen Feststellung des Einheitswerts für das Grundstück auf den 1. Januar 1979, der im wesentlichen folgenden Inhalt hatte: 1. Das FA wird das Grundstück auf den 1. Januar 1979 als unbebautes Grundstück bewerten. 2. Das FA wird --außerhalb des Klageverfahrens-- das Grundstück (Zweifamilienhaus) auf den 1. Januar 1981 im Ertragswertverfahren bewerten. Beide Beteiligte gingen auf diesen Vergleichsvorschlag ein.
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