BFH - Beschluß vom 02.02.2000
XI S 14/99
Normen:
BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 873

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen XI S 14/99

DRsp Nr. 2000/2625

Gegenvorstellung

1. Die Gegenvorstellung gegen einen BFH-Beschluss ist nicht statthaft. 2. Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG gilt auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH.

Normenkette:

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 128 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss ... die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger wiederum persönlich mit dem Antrag, "die Fehlentscheidung des Bundesfinanzhofs aufzuheben, das Verfahren in den bisherigen Stand einzusetzen und meinen mehrfach gestellten Anträgen stattzugeben".

Gegen den Beschluss ... ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Senat wertet daher die erneute Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss.