BFH - Beschluß vom 21.01.2000
V S 1/00
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 866

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen V S 1/00

DRsp Nr. 2000/3724

Gegenvorstellung

1. Das Rechtsmittel der Gegenvorstellung ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft. 2. Ausnahmsweise kann eine Gegenvorstellung statthaft sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, das die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 hat der Senat die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. April 1999 7 K 7043/99 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, ein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung i.S. des § 94a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne nicht --wie im Streitfall geschehen-- in einem unsubstantiierten Beweisantrag zu einem Beweisthema gesehen werden, das für die vom Gericht zu treffende Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung sein könne.