I. Durch Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 hat der Senat die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. April 1999 7 K 7043/99 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, ein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung i.S. des § 94a Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) könne nicht --wie im Streitfall geschehen-- in einem unsubstantiierten Beweisantrag zu einem Beweisthema gesehen werden, das für die vom Gericht zu treffende Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung sein könne.
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