Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.
Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. des Grundgesetzes -- --) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. Abs. Satz 2 ) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998,
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