1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller), eines Rechtsanwaltes, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht (FG) hatte seine Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 durch das angegriffene Urteil abgewiesen. Der Antragsteller hatte im Klageverfahren die Ansicht vertreten, die Umsatzbesteuerung verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn sie sich gegen einen Rechtsanwalt richte, der Verluste erziele.
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