BFH - Beschluß vom 29.05.2000
V S 6/00
Normen:
FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1236

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 29.05.2000 - Aktenzeichen V S 6/00

DRsp Nr. 2000/6394

Gegenvorstellung

1. Das Rechtsmittel in Form einer Gegenvorstellung ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Rspr. hat die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 115 ;

Gründe:

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller), eines Rechtsanwaltes, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht (FG) hatte seine Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 durch das angegriffene Urteil abgewiesen. Der Antragsteller hatte im Klageverfahren die Ansicht vertreten, die Umsatzbesteuerung verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn sie sich gegen einen Rechtsanwalt richte, der Verluste erziele.