I. Durch Beschluss vom 8. November 1999 hat der erkennende Senat eine vom Antragsteller im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen und dem Antragsteller, der trotz schriftlicher Aufforderung eine Prozessvollmacht nicht vorgelegt hatte, die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 übersandte der Antragsteller eine Prozessvollmacht. Er erhob gleichzeitig gegen den Beschluss vom 8. November 1999 eine "Gegendarstellung" und beantragte, die Kostenentscheidung abzuändern und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Hierzu führt der Antragsteller aus, es sei nicht geboten, ihm die Kosten aufzuerlegen. Lediglich aufgrund eines Versehens sei die Vollmacht bislang nicht vorgelegt worden.
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