BFH - Beschluß vom 21.06.2000
II B 129/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1240

Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen II B 129/99

DRsp Nr. 2000/6460

Gegenvorstellung

Wendet sich ein Kl. gegen ein FG-Urteil mit einem "Einspruch" und beantragt er, "das Urteil gem. den tatsächliche Fakten und bereits vorliegender Unterlagen zu revidieren und bittet nochmals um ein schriftliches Verfahren", wird damit keine NZB sondern eine Gegenvorstellung erhoben. Denn der Kl. begehrt damit nicht die Überprüfung des Urteils durch den BFH, sondern eine Änderung durch das FG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 6. Mai 1999 3 K 5188/97 Erb mit Schreiben vom 2. August 1999 "Einspruch" eingelegt und beantragt, "das Urteil gemäß den tatsächlichen Fakten und Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zu revidieren, und bitte nochmals um ein schriftliches Verfahren". Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 6. Mai 1999 behandelt, der Beschwerde durch Beschluss vom 11. August 1999 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.