Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 6. Mai 1999 3 K 5188/97 Erb mit Schreiben vom 2. August 1999 "Einspruch" eingelegt und beantragt, "das Urteil gemäß den tatsächlichen Fakten und Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zu revidieren, und bitte nochmals um ein schriftliches Verfahren". Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 6. Mai 1999 behandelt, der Beschwerde durch Beschluss vom 11. August 1999 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
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