1. Der Senat verwarf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2001 13 K 4714/98 mit Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 100/01 als unbegründet.
Der Kläger hatte mit seiner Beschwerdeschrift unter anderem vorgetragen, das FG habe zu Unrecht den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und überraschend die vor dem Zivilgericht abgegebene Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen H in der Verhandlung verlesen. Die Aussage des Zeugen werde in dem Urteil nicht wiedergegeben. Das FG habe ihr aber offenbar ganz besondere Bedeutung beigemessen. Wäre der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen, so hätte er die verlesene Aussage des Zeugen widerlegen können; der Prozessvertreter habe dies nicht gekonnt. Deshalb sei nochmals die Nichtverlegung der Verhandlung gerügt und der Antrag auf Schriftsatznachlass zu Protokoll genommen worden.
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