BFH - Beschluss vom 20.03.2003
IX S 1/03
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 937

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IX S 1/03

DRsp Nr. 2003/7271

Gegenvorstellung

Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Antragsteller (Kläger) am 16. Juli 2002 zugestellt. Am 27. Juli 2002 musste er sich plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen. Am 10. September 2002 wurde er aus dem Rehabilitationskrankenhaus entlassen. Danach war er, wie aus dem eingereichten ärztlichen Attest seines Hausarztes vom 13. September 2002 hervorgeht, eingeschränkt arbeitsfähig. Mit einem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. September 2002 bat er darum, die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) weiterzuleiten und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kündigte an, die liegen gebliebenen Arbeiten schnellstmöglich zu erledigen. Mit Schreiben vom 27. September 2002 an den BFH teilte er mit, die Begründung der Revision könne erst zum 31. Oktober 2002 erfolgen.