BFH - Beschluss vom 27.01.2004
IV S 16/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 660

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen IV S 16/03 - Aktenzeichen IV S 17/03

DRsp Nr. 2004/3482

Gegenvorstellung

Seit Einführung des § 321 a in die ZPO ist die sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzprozess nicht mehr statthaft. Stattdessen ist der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung analog § 321 a ZPO eröffnet.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Klagen des Antragstellers gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden durch Urteile des Finanzgerichts (FG) ... abgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig. Außerdem hatte der Antragsteller vor dem FG die Aussetzung der Vollziehung u.a. auch der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 beantragt.

Mit Beschlüssen ... und ... vom 10. Oktober 2003 lehnte das FG die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, ließ die Beschwerde jeweils ausdrücklich nicht zu und wies den Antragsteller in den Rechtsmittelbelehrungen darauf hin, dass gegen den betreffenden Beschluss ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.