BFH - Beschluss vom 15.01.2004
XI S 18/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 792
Vorinstanzen:
BFH, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 40/03

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen XI S 18/03

DRsp Nr. 2004/5516

Gegenvorstellung

Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insb. bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2003 die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als unzulässig verworden, da gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Antragsteller haben "Gegenvorstellung" erhoben.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.