I. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 X B 78/05 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragsteller wegen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2005. Sie verweisen darauf, der Finanzrechtsweg sei nicht eröffnet, da gegen die Antragsteller ein Steuerstrafverfahren anhängig sei, in dessen Rahmen noch Anträge zu stellen seien.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
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