BFH - Beschluss vom 04.04.2006
VII S 11/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1329
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 146/05

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen VII S 11/06

DRsp Nr. 2006/11485

Gegenvorstellung

Eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt. Diese Voraussetzungen müssen substantiiert dargetan werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise die Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden. Hieran fehlt es im Streitfall.