BFH - Beschluss vom 31.05.2006
V B 28/05
Normen:
FGO § 133a ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 160/01

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen V B 28/05

DRsp Nr. 2006/20182

Gegenvorstellung

1. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet.2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, obwohl sie gar nicht erhoben wurde, kann auf Gegenvorstellung der Beschluss aufgehoben werden.

Normenkette:

FGO § 133a ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Mit eingeschriebenem Brief vom 9. Februar 2005 an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf dessen Urteil vom 13. Januar 2005 (Az.: 6 K 160/01) unter Ziff. 5 wörtlich geschrieben: "Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt." Das FG hat diese Formulierung als die erfolgte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde angesehen und die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet. Nachdem die Klägerin vor dem BFH nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), wurde ihre Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und nach § 135 Abs. 2 FGO entschieden, dass sie die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.