I. Der angerufene Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2006 (X B 172/05) die Beschwerde der Antragsteller wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 27. September 2005 (I 126/2004) als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung tragen sie im Wesentlichen vor, der Senat habe den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Beschwerdeentscheidung lasse nicht erkennen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2006 hinreichend in Erwägung gezogen und sich mit diesen auseinander gesetzt habe.
II. 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
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