BFH - Beschluss vom 21.12.2006
V S 33/06
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 747

Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen V S 33/06

DRsp Nr. 2007/4882

Gegenvorstellung

1. Es kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge noch statthaft ist.2. Ungeachtet der Zweifel an der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung kann eine solche nur in Ausnahmefällen zur Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen, z. B. bei schwer wiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 2. März 2006 V R 49/05 (BStBl II 2006, 729) hat der erkennende Senat auf die Revision des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--) das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) mit der Gegenvorstellung.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen --wie hier gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2006-- seit dem 1. Januar 2005 nur noch die fristgebundene Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben werden, sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird.