I. Der Senat versteht das Telefax der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) vom 19. Oktober 2006 als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse des Senats vom 28. August 2006 V B 124/06 und V B 127/06.
II. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist unzulässig.
Der Senat neigt dazu, dass die Gegenvorstellung als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, generell nicht (mehr) statthaft ist (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Sie dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbehelfen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht vom 30. April 2003
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