Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
I.
Mit Schreiben vom 12. März 2009 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 23. Oktober 2008. Nachdem das Finanzamt am 18. Mai 2009 Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, erklärte die Antragstellerin am 15. Juli 2009 das Verfahren für erledigt und beantragte, die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen. Am 31. Juli 2009 erklärte das Finanzamt die Hauptsache ebenfalls für erledigt und verwies hinsichtlich der Kostenentscheidung auf die Vorschrift des § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 wurden die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt, da die zum Erfolg führenden Umstände und Beweismittel erst im gerichtlichen Verfahren und damit verspätet geltend gemacht wurden, obwohl dies schon früher hätte geschehen können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 Satz 1 FGO).
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