FG Saarland - Beschluss vom 11.08.2005
2 V 429/04
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1, 2 § 63 Abs. 2, 3 § 66 Abs. 3 S. 3 ; RVG § 32 Abs. 2 ; EStG § 48b Abs. 1 ;

Gegenvorstellung als statthafter Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG; Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweiliger Anordnung; Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

FG Saarland, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 2 V 429/04

DRsp Nr. 2005/16717

Gegenvorstellung als statthafter Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG; Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweiliger Anordnung; Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

1. Gegen den mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss, mit dem das Finanzgericht den Streitwert festgesetzt hat, ist auch nach Einführung von § 133a FGO (Anhörungsrüge) weiter der Rechtsbehelf des Gegenvorstellung statthaft. Die Gegenvorstellung enthält eine Anregung an das Gericht, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. 2. Weist das FG die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar. 3. Wird das FA im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5000 EUR anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1, 2 § 63 Abs. 2, 3 § 66 Abs. 3 S. 3 ; RVG § 32 Abs. 2 ; EStG § 48b Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.