Gegenvorstellung als statthafter Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG; Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweiliger Anordnung; Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung
FG Saarland, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 2 V 429/04
DRsp Nr. 2005/16717
Gegenvorstellung als statthafter Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzungsbeschluss des FG; Streitwert bei im Wege der einstweiligen Anordnung erstrittener Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen; einstweiliger Anordnung; Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung
1. Gegen den mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss, mit dem das Finanzgericht den Streitwert festgesetzt hat, ist auch nach Einführung von § 133aFGO (Anhörungsrüge) weiter der Rechtsbehelf des Gegenvorstellung statthaft. Die Gegenvorstellung enthält eine Anregung an das Gericht, den Streitwert nach § 63 Abs. 3GKG zu ändern.2. Weist das FG die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar.3. Wird das FA im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2GKG von 5000 EUR anzusetzen.