I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) als unzulässig abgewiesen. Das Urteil war am 11. Dezember 1996 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1997, beim FG am selben Tage mittels Fax um 18.40 Uhr eingegangen, hatten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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