BFH - Beschluß vom 25.01.2000
III B 8/97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 867

Gegenvorstellung; BFH-Beschluss

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen III B 8/97

DRsp Nr. 2000/3701

Gegenvorstellung; BFH-Beschluss

1. Der III. Senat lässt (weiterhin) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen er den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung überhaupt anerkennen würde. 2. Macht ein Ast. geltend, das FG und nicht der BFH habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, fehlt es bereits am schlüssigen Vortrag hinsichtlich einer Gegenvorstellung. 3. Auf Vorbringen, dass die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung der Entscheidung des Gerichts in Frage stellt, kann eine Gegenvorstellung nicht gestützt werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) als unzulässig abgewiesen. Das Urteil war am 11. Dezember 1996 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1997, beim FG am selben Tage mittels Fax um 18.40 Uhr eingegangen, hatten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.