Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.
2.Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung.
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