I.
Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren 8 K 18/07 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 3.4.2007 das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2007 hat das beklagte Finanzamt Gegenvorstellung erhoben. Es rügt zum einen, dass der Beschluss vom 3.4.2007 hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung keine Rechtsgrundlage enthalte. Zum anderen beanstandet es, dass die Kostenentscheidung nicht begründet worden sei, obgleich es bereits mit Schriftsatz vom 7.3.2007 auf die aus seiner Sicht zwingende Regelung des § 137 Satz 3 FGO hingewiesen habe. Es meint insoweit, es könne nicht angehen, dass der Kläger erst im Klageverfahren die maßgebenden Erklärungen abgebe und dann das beklagte Finanzamt die Gerichtskosten tragen solle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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