BFH - Beschluss vom 14.11.2006
IX S 14/06
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 474

Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss

BFH, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen IX S 14/06

DRsp Nr. 2007/671

Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss

Mit einer Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung (hier der Beschluss über die Ablehnung von PKH) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Anschluss an BFH-Beschl. v. 27.4.2006 V S 19/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1673).

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2006 IX S 7/06 (PKH), BFH/NV 2006, 2302 den Antrag der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren wegen Eigenheimzulage aufgrund fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht gerügt habe, dass das FG den benannten Zeugen nicht gehört hatte.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bittet die Antragstellerin den Senat, seine Rechtsauffassung zu überprüfen. Sie macht geltend, die Unterlassung der Ladung des benannten Zeugen sei in der mündlichen Verhandlung quasi im Voraus gerügt worden. Das Protokoll gebe dies mit dem Einschub "Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort" wieder. Im Übrigen sei der Verfahrensfehler des FG erst durch die Verkündung des Urteils begangen worden. Eine entsprechende Rüge sei im Verhandlungstermin unmöglich gewesen.